Mitgliedsantrag   

 

Satzung des Sportvereins Sulzbach a. d. Donau

 

I.Allgemeines

§1 Der Sportverein Sulzbach a. d. Donau - SV Sulzbach a. d. Donau - gegründet im September 1966, mit Sitz in 93093 Sulzbach a. d. Donau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinsfarben sind rot – blau (Farben des Fürstl. Hauses Thurn und Taxis). Der Verein führt den Namen: „Sportverein Sulzbach e. V. – SV Sulzbach e. V.“

 

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 533 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Gesundheit durch körperliche und geistige Ertüchtigung, Pflege kameradschaftlicher Beziehungen und Bildung seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderungsportlicher Übungen und Leistungen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist konfessionslos neutral; militärische, militärähnliche und parteipolitische Tätigkeit innerhalb des Vereins ist nicht gestattet.

 

§ 3 Als Geschäftsjahr gilt der 01.01. – 31.12.

 

II. Mitglieder

§ 4 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit werden.

 

Minderjährige bedürfen zur Aufnahme in den Verein der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, welcher über die Aufnahme entscheidet.

 

§ 5 Die Mitglieder sind:

a)    Aktive Mitglieder

b)    Fördernde oder passive Mitglieder

c)    Ehrenmitglieder

 

Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Mitglieder ernannt werden, die sich und den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

Besonders verdiente Vorstände können zudem zum Ehrenvorstand benannt werden. Diese beiden Ernennungen erfolgen durch die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

 

Aktiven, fördernden der passiven Mitgliedernkann auf Beschluss des Vereinsausschusses für besondere Verdienste in derVereinsarbeit das Vereinsabzeichen in Bronze, Silber oder Gold verliehen werden.

 

Außerdem wird an Mitglieder beiununterbrochener Zugehörigkeit zum Verein bei:

10 Jahren das bronzene,

25 Jahren das silberne,

40 Jahren das goldene

Treueabzeichen verliehen.

 

§ 6 Alle Mitglieder haben Anspruch auf Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen, nach Maßgabe der von der Vorstandschaft zu erlassenden Sport- und Hausordnung.

 

§ 7 Die aktiven und fördernden Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen, deren Höhe für das laufende Geschäftsjahr durch die Hauptversammlung festgesetzt wird. Eine Beitragsänderung kann nur bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder sowie Mitglieder, die 50 Jahre Beiträge entrichtet haben.

 

§ 8 Auf Antrag der Vorstandschaft kann die Hauptversammlung zur Bestreitung besonderer Aufwendungen Umlagen beschließen, jedoch nur bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, durch Austritt oder Ausschluss.

 

§ 10 Die Austrittserklärung, welche schriftlich zu erfolgen hat, braucht nicht begründet zu werden. Eine Beitragsrückerstattungerfolgt nicht.

 

§ 11 Der Ausschluss aus dem Verein kann nur wegen gröblicher Verletzung des Vereins oder wegen sonstiger erheblicher Schädigung des Vereinsansehens erfolgen, Ein Mitglied kann außerdem aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten hat.

 

Den Ausschluss beschließt der Vereinsausschuss mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Ausschussmitglieder. Dem Auszuschließenden  ist vor der Abstimmung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss selbst ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Eine Wiederaufnahme in den Verein ist zulässig. Beim Ausschluss werden rückständige Beiträge gestrichen.

 

III. Die Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins sind:

a)    Ordentliche Hauptversammlung,

b)    Der Vereinsausschuss,

c)    Die Vorstandschaft und

d)    Die Kassenprüfer.

 

§ 13 Die ordentliche Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.

 

Sie ist zuständig für:

a)   Entlastung der Abteilungsleiter und der Vorstandschaft nach Anhörung der  Rechenschaftsberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr und nach Bestätigung der ordentlichen Kassenführung durch die Kassenprüfer.b)    Auflösung des Vereinsausschusses.c)    Neuwahlder Vorstandschaft, Abteilungsleiter und der Kassenprüfer. Die Neuwahl erfolgt alle 2 Jahre.d)    Bildungdes neuen Vereinsausschusses (Neuwahl wie bei c)e)    Änderung der Satzung f)     Alle sonstigen in der Satzung vorgesehenen Entscheidungen. g)    Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstand.h)    Auflösung des Vereins

 

§ 14 Zur Auflösung desVereins ist die Mehrheit von ¾ der Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anden Markt Donaustauf - der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Die außerordentliche Hauptversammlung hat dieselbe Zuständigkeit wie die ordentliche Hauptversammlung.Sie kann jederzeit durch die Vorstandschaft einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

 

§ 16 Die ordentliche sowie außerordentliche Hauptversammlung ist durch die Vorstandschaft mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch die Presse, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden.

 

§ 17 Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder, es sei denn, dass diese Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 18 Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden und einem anderen Mitglied zu unterschreiben ist. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist nur gültig, wenn er im Protokoll enthalten ist.

 

§ 19 Punkte, welche nicht in der Tagesordnung bekannt gegeben sind, können behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch offenen Abstimmung damit einverstanden ist.

 

§ 20 Zum Zwecke der Beratung und erforderlichenfalls zur Herbeiführung von Entscheidungen kann sich die Vorstandschaft des Vereinsausschusses bedienen.

 

Dem Vereinsausschuss gehört die Vorstandschaft ohne Wahl automatisch an. Die übrigen Ausschussmitglieder, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, werden durch die Hauptversammlungin geheimer und direkter Wahl gewählt; die Wahl kann aber auch durch Akklamation erfolgen.

 

§ 21 Die Wahl derVorstandschaft soll geheim, gleich und direkt sein. Zu diesem Zweck ist durch die Hauptversammlung anwesenden Mitglieder können einstimmig auch eine offene Abstimmung, das heißt, Akklamation beschließen.

 

Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten haben Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

Zu Abstimmungserklärung,wodurch das Mitglied nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, ist Volljährigkeit Voraussetzung, also insbesondere bei Alleinabstimmungen über Beitragserhöhungen und Abstimmungen von Umlagen.

 

§22 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wenn der Vorsitzende an der Vertretung gehindert ist.

 

§23 Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a)    1.Vorsitzender

b)    2.Vorsitzender

c)    dem Schriftführer

d)    dem Kassenwart

e)    zwei Beisitzern

 

§ 24 Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Sie ist zur Einhaltung der Satzung und zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse der ordentlichen Hautversammlung und außerordentlichen Hauptversammlung sowie des Vereinsausschusses gebunden. Für einzelne Aufgaben kann sie erforderlichenfalls n eigener Zuständigkeit Referenten bestellen und einsetzen.

 

§ 25 Scheidet einMitglied der Vorstandschaft vor Abschluss des Geschäftsjahres aus, so kann sich die Vorstandschaft durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.

 

§ 26 Die Kassengeschäfte sind zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben bei der ordentlichen Hauptversammlung zu berichten, in besonderen Fällen, auf schriftliches Verlangen von 1/3 der Mitglieder.

 

§ 27 Der Verein ist dem Bayerischen Landessportverband angeschlossen.

 

§ 28 Jedes Mitglied erkennt bei seinem Eintritt diese Satzung an.